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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines
Sämtliche Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen – auch zukünftige – des Verkäufers unterstehen den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten spätestens mit der Entgegennahme der Leistung oder Ware als angenommen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden erst nach schriftlicher Bestätigung Vertragsbestandteil.

§ 2 Angebote und Preise
1. Angebote sind stets freibleibend und vorbehaltlich der Liefermöglichkeiten des Verkäufers. Übereinkünfte mit Beauftragten erfordern zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
2. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Bei Anfertigungen von Farben und Lacken, ist der Verkäufer berechtigt, die angegebene Liefermenge bis zu 1,5 % zu über- oder unterschreiten.
4. Verschnitt bei Bodenbelägen oder anderem zuschneidbarem Material geht zu Lasten des Käufers. Bei vom Käufer bestellten Fixmaßen in der Länge behält sich der Verkäufer eine Überschreitung des Fixmaßes bis zu 0,5 % und die Berechnung der Mehrlieferung vor.

§ 3 Versand, Lieferung und Abnahme
1. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch dann wenn der Transport frei Haus erfolgt. Die Kosten für den Versand sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, vom Käufer zu tragen. Versandart und – Weg werden vom Verkäufer gewählt. Dieser ist bemüht Kundenwünsche zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers.
2. Erfolgt eine Lieferung in Leihbehältern, so müssen diese innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt Rest entleert und in einem nicht verunreinigten und verwendungsfähigem Zustand zurückgesendet werde. Beschädigung oder Verlust der Leihverpackungen gehen zu Lasten des Käufers.
3. Einwegverpackungen werden nicht vom Verkäufer zurückgenommen, statt dessen nennt dieser einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der Verpackungsverordnung entgegennimmt.
4. Lieferungen erfolgen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, im Rahmen des Touren Planes des Verkäufers. Zugesagte Termine sind keine Fix Termine. Sie werden nach Möglichkeit eingehalten.
5. Bei Lieferverzug haftet der Verkäufer nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Verkäufers zurückzuführen ist. Teillieferungen sind zulässig. Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle auf Grund höherer Gewalt und aufgrund Ergebnissen, die dem Verkäufer die Liefer- bzw. Abnahmefrist wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Störung der Verkehrswege, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen usw. auch wenn diese bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer nicht zu vertreten. Dies erlaubt dem Verkäufer, die Liefer- bzw. Abnahmefrist um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
6. Bei Abnahmeverzug des Käufers sind wir berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen, unsere Rechnung auf den Zeitpunkt der Bereitstellung der Waren zu erstellen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz anzufordern. Die Einlagerung von Waren, die vom Käufer nicht abgenommen wurden, erfolgen auf dessen Gefahr und zzgl. der Berechnung der Lagerkosten.

§ 4 Mustermaterial
Dem Käufer leihweise zur Verfügung gestellte Muster und Kollektionen bleiben, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, unser Eigentum.

§ 5 Zahlungen
1. Bei Barzahlung ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zu zahlen.
2. Unsere Rechnungen werden zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Die Rechnungen sind innerhalb vom 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist unzulässig, sofern ältere fällige Rechnungen noch unausgeglichen sind.
3. Der Besteller kommt mit Überschreitung der in den Rechnungen angegebenen Fälligkeiten mit der Zahlung in Verzug. Bei Überschreitung des Zahlungsziel berechnen wir Zinsen in Höhe von zusätzlich 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Für jede Mahnung werden Mahngebühren in Höhe von 10 % berechnet. Jede Form von eingetretene Geldentwertung zwischen Vertragsabschluss und Zahlungseingang trägt der Käufer.
4. Der Verkäufer ist berechtigt, ungeachtet anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden zuerst die Kosten, anschließend auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

§ 6 Sachmängel, Warenrücknahmen und Gewährleistung
1. Sachmängel müssen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen, schriftlich gemeldet werden. Für Mängel die durch Eigenverschulden bzw. unsachgemäße Verarbeitung entstehen haftet der Käufer. Liefergegenstände deren Mängel erst nach Be- oder Verarbeitung, Veräußerung oder Einbau gemeldet werden sind unzulässig. Bei rechtzeitiger, begründeter Beanstandung kann der Verkäufer wählen, ob der Mangel beseitigt wird oder eine mangelfreie Ware geliefert wird.
2. Nach begonnener Verarbeitung der Ware (z. B. Zuschnitt) ist jegliche Beanstandung offensichtlicher Mängel ausgeschlossen.
3. Der Käufer verpflichtet sich die Ware anzunehmen, abzuladen und sachgemäß zu lagern.
4. Sonderanfertigungen oder – Bestellungen, wie z. B. gemischte Farben und Lacke, Tapeten und Bodenbeläge, sind vom Umtausch ausgeschlossen. Die Richtigkeit der Ware muss vor Verarbeitung kontrolliert werden. Der Käufer hat bei Sonderanfertigung (Farben, Lacke u.ä.) durch eine Probeverarbeitung zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht vom selben Hersteller stammen, andernfalls gilt die Sonderanfertigung als genehmigt.
5. Es besteht keine Gewährleistung – soweit rechtlich zulässig – für Anstriche, Systemaufbauten und sonstige Beschichtungen, die mit unserer Ware hergestellt wurden, da wir keinen Einfluss auf die Verarbeitung haben.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an gelieferter Ware bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, selbst wenn wir uns nicht stets ausdrücklich darauf berufen.
2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehalts Ware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehalts Ware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Endbetrages inkl. MwSt. ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solang der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellungen vorliegen.
3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets für uns, ohne das uns daraus Verpflichtungen entstehen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verbindung. Wird die an den Käufer gelieferte Vorbehalts Ware allein oder zusammen mit nicht von uns stammender Ware veräußert, so tritt der Käufer die Forderungen, die aus der Weiterveräußerung entstehen, in der Höhe des Wertes der Vorbehalts Ware mit allen weiteren entstandenen Kosten, an uns ab. Steht die weiterveräußerte Ware in unserem Miteigentum, so beläuft sich die Abtretung der Forderung auf den Anteil, der unserem Miteigentum entspricht. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Als veräußert gilt auch Vorbehalts Ware, die beispielsweise in Bauwerken eingebaut wurde.
4. Bei Zahlungsverzug oder anderem vertragswidrigen Verhalten des Käufers, sind wir nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt den Liefergegenstand zurück zu nehmen und der Käufer steht in der Pflicht, die Ware herauszugeben. Die Pfändung des Liefergegenstandes, sowie die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns bedeuten nicht den Rücktritt vom Vertrag.

§ 8 Allgemeine Haftungsbeschränkung, Verjährung
1. Wurden von uns Firmen empfohlen, die auf eigene Rechnung arbeiten, so dürfen gegen uns keine weiteren Ersatzansprüche geltend gemacht werden, die auf mangelhafte Leistungen dieser Firmen zurückzuführen sind.
2. Es wird keine Haftung für unbeabsichtigte falsche Beratung und daraus entstehende Folgeschäden übernommen.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Zahlungen ist Saarbrücken.
2. Als alleiniger Gerichtsstand für gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung, eingeschlossen Wechsel- und Scheckforderungen, gilt unser Firmensitz als vereinbart.

§ 10 Salvatorische Klausel
Ist ein Teil oder mehrere Teile dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.